Ab 1. August 2005 ist die Zulassung eines Kraftfahrzeugs nur noch möglich, wenn zugleich eine Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer erteilt wird. Ausnahmen genehmigen die Finanzämter.
Seit Freitag, 15. Juli ist es amtlich: Die Bayerische Staatsregierung hat eine Rechtsverordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat bekannt gemacht, wonach bei der Fahrzeugzulassung die „
Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren“ zwingend verlangt wird. Diese gesetzliche Vorschrift tritt am 1. August in ganz Bayern in Kraft. Nach Hessen und Rheinland-Pfalz hat nun auch der Freistaat Bayern von der entsprechenden bundesrechtlichen Ermächtigung Gebrauch gemacht. Wer am Einzugsverfahren für die Kfz-Steuer nicht teilnehmen will oder vielleicht sogar wegen eines fehlenden Kontos bei einer deutschen Bank gar nicht kann, muss sich an das Finanzamt wenden. Die Kfz-Zulassungsstellen sind in solchen Fällen nämlich gesetzlich verpflichtet, die Fahrzeugzulassung zu verweigern, wenn keine schriftliche Ausnahmegenehmigung vorgelegt wird. Solche Ausnahmen können die Zulassungsbehörden nicht selbst erteilen, da sie bei der Erhebung der Kfz-Steuer nur hilfsweise für die Finanzverwaltung tätig werden. Eine Entscheidung trifft ausschließlich das Finanzamt.
Hintergrund dieser Neuregelung ist, dass viele Autobesitzer die Überweisung der Kfz-Steuer vergessen und erst nach einem Mahnverfahren bezahlt haben. Etliche zahlen sogar erst dann, wenn das Finanzamt den Gerichtsvollzieher beauftragt hat. In Bayern beliefen sich die Kfz-Steuerrückstände Ende 2004 auf etwa 34 Millionen Euro. So die Informationen des Finanzministeriums in der amtlichen Begründung für die neue Vorschrift.